Statuten



1. Name, Sitz und Zweck


Artikel 1: Name

Unter dem Namen Gesellschaft der Militär- Motorfahrer Olten (GMM Olten) besteht seit dem 27. November 1949 eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 60 ff ZGB.
Sie bildet eine Sektion des Verbandes der Schweizerischen Militär- Motorfahrer Vereine.
Das offizielle Abzeichen des Vereins ist das Steuerrad mit dem Wappen der Stadt Olten (drei Tannen)versilbert. Das Tragen desselben ist nur seinen Mitgliedern gestattet.


Artikel 2: Sitz

Sitz der Gesellschaft ist Olten.


Artikel 3: Zweck

Die Gesellschaft bezweckt:Die Weiterbildung ihrer Mitglieder in fachtechnischer und allgemeiner Hinsicht.Die Pflege der Kameradschaft unter ihren Mitgliedern.


2. Mitgliedschaft


Artikel 4: Mitglieder

Die Gesellschaft besteht aus:AktivmitgliedernPassivmitgliedernVeteranenEhrenmitgliedernJungmotorfahrer


Artikel 5: Aktivmitglieder

Aktivmitglieder können Angehörige der Armee (AdA) werden, welche berechtigt sind im Militärdienst ein Motorfahrzeug zu führen.


Artikel 6: Passivmitglieder

Passivmitglieder können Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sowie juristische Personen werden, welche am Vereinsgeschehen interessiert sind.
Passivmitglieder haben an der Generalversammlung beratende Stimme. Wenn sie in den Vorstand gewählt werden, sind sie während ihrer Amtsdauer stimmberechtigt.


Artikel 7: Veteranen

Aktivmitglieder werden nach 20 jähriger Vereinszugehörigkeit durch die Generalversammlung zu Veteranen ernannt. Sie behalten alle Mitgliederrechte.


Artikel 8: Ehrenmitglieder

Personen, welche sich in besonderer Weise für die GMM Olten verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie behalten, respektive erhalten alle Mitgliederrechte.


Artikel 9: Ehrenpräsident

Ein überdurchschnittlich erfolgreicher Präsident kann durch die Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. – Diese Auszeichnung kann gleichzeitig nur einem Alterspräsidenten verliehen werden.


Artikel 9 bis: Jungmotorfahrer

Als Jungmotorfahrer gelten Jugendliche, welche beide Jungmotorfahrerkurse des VSMMV, sowie die Eignungsprüfung A bestanden haben bis zur Beendigung ihrer RS als Motorfahrer.


Artikel 10: Beitrittserklärung

Für die Aufnahme in die Gesellschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand nötig.


Artikel 11: Auszeichnung

Für besondere Leistungen kann die Gesellschaft Mitgliedern das offizielle Vereinsabzeichen in vergoldeter Ausführung abgeben. Über dessen Abgabe entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.


Artikel 12: Erlöschung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann auf Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand bis Ende November schriftlich einzureichen. Die Genehmigung erfolgt nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

die Gesellschaftsinteressen grob verletztden Mitgliederbeitrag nicht bezahltaus der Armee ausgeschlossen wurde


Artikel 13: Sanktionierung

Ein- und Austritte sowie Ausschlüsse werden vom Vorstand unter dem Vorbehalt der Sanktionierung durch die nächste Generalversammlung vorgenommen, beziehungsweise verfügt.


3. Organe


Artikel 14: Verzeichnis der Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

Die GeneralversammlungDer VorstandDie Kommission(en)Die RechnungsrevisorenDie Delegierten


Artikel 15: Generalversammlung, ordentliche

Die ordentliche Generalversammlung hat bis Ende März stattzufinden. Das Datum wird vom Vorstand mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung bekannt gegeben.
Anträge von Mitgliedern sind schriftlich bis einen Monat vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen, ausgenommen Artikel 33. Zehn Tage vor der Generalversammlung müssen die Mitglieder im Besitze der Einladung und der Traktandenliste sein.


Artikel 16: Generalversammlung, ausserordentliche

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand, auf Verlangen von einem fünftel der Aktivmitglieder sowie auf begehren der Rechnungsrevisoren einberufen werden.


Artikel 17: Generalversammlung, Geschäfte

Die Generalversammlung behandelt unter anderem folgende Geschäfte:Wahl der StimmenzählerProtokoll der letzten GeneralversammlungMutationenJahresberichteGenehmigung der Jahresrechnung und des RevisorenberichtesWahlendes Präsidentendes übrigen Vorstandesder Rechnungsrevisorendes FähnrichsJahresprogramm und BudgetJahresbeitragEhrungenAnträge der MitgliederStatutenänderungenAuflösung der Gesellschaft


Artikel 18: Generalversammlung, Beschlüsse

Die Beschlussfassung erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Artikel 34. Die Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


Artikel 19: Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus den folgenden Mitgliedern:

PräsidentVize-PräsidentTechnischer LeiterProtokollführerKassier
Der Vorstand kann sich um zusätzliche Funktionen erweitern. Geschieht dies unter dem Jahr, so müssen die neuen Funktionäre durch die darauffolgende ordentliche Generalversammlung bestätigt werden.

Einzelwahl erfolgt für den Präsidenten, den Kassier und Neuchargierte. Die bisherigen Chargierten werden in ihren Ämtern in globo bestätigt.


Artikel 20: Vorstandssitzungen

Der Vorstand wird vom Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte aller Vorstandsmitglieder einberufen. Er erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft ( GMM Olten ) nach aussen.
Zur Verhandlungsfähigkeit ist die Anwesenheit von Präsident oder Vize. Präsident sowie der Hälfte aller übrigen Vorstandsmitglieder erforderlich.


Artikel 21: Vorstand, Beschlüsse

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.


Artikel 22: Zeichnungsberechtigung

Für die Gesellschaft zeichnen der Präsident oder der Vize- Präsident zusammen mit dem Sachbearbeiter.


Artikel 23: Amtsdauer

Der Vorstand sowie der Fähnrich werden für zwei Jahre gewählt; sie sind wieder wählbar.


Artikel 24: Kommissionen

Der Vorstand bestellt eine technische oder weitere Kommissionen. Solche bestehen aus höchstens 7 Mitgliedern und werden vom Technischen Leiter (TL) oder vom Kommissionspräsidenten geführt. Die Kommissionen haben beratende Stimme. Der Technische Leiter und der Kommissionspräsident gehören dem Vorstand an.
Eine Kommission darf aus höchstens einem Drittel aller Vorstandsmitglieder angehören.


Artikel 25: Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren werden für 2 Jahre gewählt; sie sind innerhalb von 5 Jahren nicht wieder wählbar. An jeder Generalversammlung wird ein Revisor neu gewählt. Er amtet im ersten Jahr als Ersatz.
Die Revisionskommission besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor.
Sie haben das Recht, die Buchführung, den Kontostand und die Vermögenswerte der Gesellschaft jederzeit zu prüfen.


Artikel 26: Delegierte

Die Delegierten werden vom Vorstand ernannt.


4. Finanzen


Artikel 27: Einnahmen

Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus:den Mitgliederbeiträgenden freiwilligen Beiträgen ( Spenden), Schenkungen und weiteren Zuwendungenden Subventionen ( Kanton und Bund)den Einnahmen aus Veranstaltungendem Ertrag aus dem Gesellschaftsvermögen
Der Mitgliederbeitrag schliesst den Beitrag an den VSMMV mit ein.


Artikel 28: Mitgliederbeiträge

Der Jahresbeitrag eines jeden Mitglieds beläuft sich auf einen Betrag von mindestens Fr. 25.—und höchstens Fr. 100.—Die Mitgliederbeiträge sind auf Ende Juni des Rechnungsjahres fällig.Ehrenmitglieder, Veteranen und Vorstandsmitglieder sowie Mitglieder der technischen Kommission sind beitragsfrei. Jungmotorfahrer bezahlen die Hälfte des von der GV beschlossenen Jahresbeitrages.


Artikel 29: Kreditkompetenz

Der Vorstand verfügt über eine Kreditkompetenz ausserhalb des Voranschlages in der Höhe von Fr. 500.—


Artikel 30: Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


Artikel 31: Sitzungsgelder, Spesen

Die Sitzungsgelder und Spesen werden im Spesenreglement festgehalten, welches durch die GV genehmigt werden muss. Änderungen müssen ebenfalls durch die GV beschlossen werden.


5. Information


Artikel 32:


Der Vorstand informiert seine Mitglieder mit dem Gesellschaftsorgan oder mit schriftlichen Mitteilungen in geeigneter elektronischer Form oder per Zustellung.



6. Statutenrevision und Auflösung der Gesellschaft

Artikel 33: Vorschläge und Anträge

Vorschläge, beziehungsweise Anträge betreffend Änderungen der Statuten oder Auflösung der Gesellschaft, sind bis Ende September dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Artikel 34: Beschlüsse

Beschlüsse hierüber sind von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit zu fassen.


Artikel 35: Verbandsvermögen

Ein allfälliges Gesellschaftsvermögen ist bei der Auflösung der Gesellschaft einer anderweitigen ausserdienstlichen Zweckbestimmung zuzuführen. Über Einzelheiten entscheidet die Generalversammlung auf Antrag.


Artikel 36: Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 18. Januar 2002 und treten durch Beschluss der heutigen Generalversammlung in Kraft.





Winznau, 06. März 2009



Der Präsident: Die Aktuarin:







Peter Niggli Katrin Niggli




(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken